Jagdhundewesen Niedersachsen

Der zur Jagd brauchbare Hund muss aufgrund seines Wesens, sowie seiner Sinnesleistungen und seiner körperlichen Verfassung die ihm im Jagdbetrieb gestellten Aufgabe erfüllen.

Die Fähigkeit zur sozialen Einordnung, Ruhe, Arbeitsfreude und Führigkeit, sowie Härte beim jagdlichen Einsatz sollen sein Wesen kennzeichnen und Voraussetzung für den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit sein.

 

Wissenswertes

13.06.2021

Der Rahmenvertrag zwischen der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und den VGH-Versicherungen zur Absicherung der vierbeinigen Begleiter auf Gesellschaftsjagden wird fortgeführt.

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