Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 1 (3) BJAGDG
Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.
§ 19 (1) ZIFF. 16 BJAGDG
Verboten ist, die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben.
§ 22 (1) BJAGDG
Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben.