Ausführungsbestimmungen zum niedersächsischen Jagdgesetz
ZU § 4 NJAGDG (JAGDHUNDE)
4.1 Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Waidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen. Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach diesen Richtlinien erfolgt durch die anerkannte Landesjägerschaft.
4.2 Jagdhunde, die das Fach "Stöbern" in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundverbands e.V. oder der anerkannten Landesjägerschaft jeweils nach der zu 4.1 erlassenen Richtlinie bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.
4.3 Beim Einsatz von Spezialhunden (Schweißhunde, Baujagdhunde wie z. B. Teckel) beschränkt sich die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern. Nr. 4.2 gilt entsprechend.
ZU § 28 NJAGDG (SCHWEISSHUNDFÜHRUNG)
28.1.1 Eine Schweißhundführerin oder ein Schweißhundführer kann durch die Jagdbehörde nur unter folgenden Voraussetzungen nach Anhörung des Jagdbeirats bestätigt werden:
- die Antrag stellende Person muss mindestens zwei Jagdjahre einen Schweißhund der Rassen Hannoverscher Schweißhund, Bayerischer Gebirgsschweißhund oder Dachsbracke oder bei entsprechender Eignung einen anderen Jagdhund einer anerkannten Jagdgebrauchshunderasse auf Schweiß geführt haben,
- der zu führende Hund muss in das Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen sein und eine Vorprüfung oder eine Verbandsschweißprüfung (20-Stunden-Übernachtfährte) bestanden haben und
- die Brauchbarkeit des Hundes muss durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, jeweils in den beiden vorangegangenen Jagdjahren nachgewiesen und durch Zeugen belegt sein.
28.1.2 1 Die Bestätigung bleibt gültig, solange die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen mit einem geprüften Schweißhund im Jagdjahr durchführt.² Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer hat einen Leistungsnachweis für das abgelaufene Jagdjahr nach dem Muster der Anlage 5*) zu führen und auf Anforderung der Jagdbehörde vorzulegen.
28.1.3 Verliert eine bestätigte Schweißhundführerin oder ein bestätigter Schweißhundführer ihren oder seinen erfahrenen Schweißhund aus Altersgründen oder durch Unfall und muss einen jungen Hund einarbeiten, so kann sie oder er auf Antrag eine vorläufige Bestätigung erhalten. ²Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er seit mindestens
fünf Jahren anerkannt war und die Voraussetzungen nach Nummer 28.1.1
mit Ausnahme des letzen Spiegelstriches vorliegen.³Für die vorläufige Anerkennung reicht aus, wenn der Hund pro Jagdjahr in den ersten drei Jahren nach bestandener Vorprüfung oder Verbandsschweißprüfung (20-Stunden-Übernachtfährte) mindestens vier erfolgreiche Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, durch Zeugen belegt, erbringt.
28.1.4 Die Jagdbehörden teilen der anerkannten Landesjägerschaft Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummern der Schweißhundführerinnen und Schweißhundführer sowie die geführte Hunderasse nach Bestätigung zur zentralen Veröffentlichung mit. ²Desgleichen ist bei einem Widerruf der Bestätigung zu verfahren.